Lockerung der Corona-Maßnahmen: Die Eckpunkte im Überblick

Die folgenden Regelungen treten am Montag, 7. Dezember 2020, in Kraft. Die Ausgangsbeschränkungen gelten bis inklusive 6. Jänner 2021 mit Ausnahmen am 24./25./26./31. Dezember.

Handel mit MNS-Maske
© ENVATO

Eckpunkte der Verordnung:

  • Ausgangsbeschränkungen
    • In der Zeit von 20:00 bis 06:00 Uhr dürfen Sie das Haus nur aus folgenden Gründen verlassen:
      • Arbeit
      • Notwendige Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
      • Anderen Menschen helfen/pflegen
      • Bewegung an der frischen Luft
    • Bitte: Vermeiden Sie weiterhin soziale Kontakte, wenn sie nicht unbedingt notwendig sind.
    • Während des Tages ist es möglich sich pro Tag mit einem anderen Haushalt zu treffen (bis zu 6 Erwachsene und 6 Kinder)
    • Am 24./25./26./31. Dezember ist es möglich, dass sich insgesamt 10 Personen treffen, unabhängig von der damit verbundenen Anzahl der Haushalte.

      (Die Ausgangsbeschränkungen müssen alle 10 Tage im Hauptausschuss des Nationalrats verlängert werden.)

  • Grenzen
    • Zwischen 19. Dezember und 10. Jänner soll die Einstufung der Risiko-Gebiete auf Basis der 14-Tage-Inzidenz der positiven Corona-Fälle passieren. Alle Länder, die einen Wert höher als 100 verzeichnen werden als Risiko-Gebiet eingestuft. Personen, die zwischen 19. Dezember und 10. Jänner aus einem Risiko-Gebiet einreisen, müssen 10 Tage in Quarantäne gehen. Nach 5 Tagen kann ein PCR-Test gemacht werden, um die Quarantäne zu beenden bei einem negativen Testergebnis. Für Pendler, etc. wird es Ausnahmeregelungen geben.
  • Öffentliche Orte
    • Grundsätzlich gilt: An öffentlichen Orten ist zu allen Personen, die nicht im eigenen Haushalt leben, ein Meter Abstand zu halten. Bei Treffen in geschlossenen öffentlichen Räumen ist ein Meter Abstand zu halten und ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
    • Geburtstagsfeiern, Jubiläumsfeiern sind untersagt.
  • Kindergärten und Pflichtschulen
    • Pflichtschulen und Kindergärten nehmen den Regelbetrieb wieder auf. Ab dem Alter von 10 Jahren gilt eine Maskenpflicht auch im Unterricht.
  • Oberstufen und Universitäten
    • Oberstufen und Universitäten werden weiter im Fernunterricht betrieben. Für Maturanten wird der Regelbetrieb wieder aufgenommen.
  • Einzelhandel
    • Der Handel hat wieder geöffnet. Es besteht die Pflicht einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Für Kundenbereiche gilt eine Beschränkung von 10 m2 pro Kunde. In Shopping-Centern werden als Fläche nur jene von Geschäften gewertet.
  • Dienstleistungen
    • Alle Dienstleistungen, auch die körpernahen, sind geöffnet. Es besteht die Pflicht einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Bei körpernahen Dienstleistungen dürfen keine Speisen und Getränke an Kunden verabreicht werden.
  • Arbeitsplatz
    • Überall wo es möglich ist, soll im Home-Office gearbeitet werden.
    • Am Arbeitsplatz muss zwischen Personen ein Meter Abstand gehalten werden, sofern es keine anderen Schutzmaßnahmen (Plexiglaswände etc.) gibt. Ist das Abstandhalten nicht möglich, und gibt es keine anderen Schutzmaßnahmen (Trennwände, Plexiglas, feste Teams etc.) so ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes notwendig.
  • Alten-, Pflege- und Behindertenheime
    • MitarbeiterInnen müssen wöchentlich getestet werden. Wenn keine Tests verfügbar sind, muss eine FFP2-Maske getragen werden.
    • Neu aufgenommene Bewohner müssen ein negatives Ergebnis eines Corona-Tests vorweisen.
    • Besucher müssen ein negatives Testergebnis vorweisen. Es darf nur ein Besucher pro Bewohner, pro Woche kommen.
    • Minderjährige Bewohner von Behindertenheimen und unterstützungsbedürftige Bewohner dürfen von zwei Personen besucht werden (z.B. Eltern).
    • Ausgenommen von der eine Person/Woche Regelung ist z.B. Palliativ- oder Hospizbegleitung.
    • Die Betreiber haben zudem ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos zu erstellen.
  • Kranken- und Kuranstalten
    • MitarbeiterInnen müssen wöchentlich getestet werden. Wenn keine Tests verfügbar sind, muss eine FFP2-Maske getragen werden.
    • Es darf nur ein Besucher pro Patient, pro Woche kommen, sofern der Aufenthalt länger als eine Woche dauert.
    • Minderjährige und unterstützungsbedürftige Patienten dürfen von zwei Personen begleitet bzw. besucht werden (z.B. Eltern).
    • Ausgenommen von der eine Person/Woche Regelung ist z.B. Begleitung zu Schwangerschaftsuntersuchungen vor, bei und nach der Entbindung oder Palliativ- oder Hospizbegleitung.
    • Die Betreiber haben zudem ein COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos zu erstellen.
  • Gastronomie
    • Gastronomiebetriebe sind geschlossen. Abholung ist im Zeitraum von 06:00-19:00 Uhr möglich. Es dürfen keine offenen alkoholischen Getränke per Abholung verkauft werden. Ohne zeitliche Beschränkung erlaubt bleiben Lieferservices. Ab 7. Jänner kann die Gastronomie wieder öffnen unter Einschränkungen abhängig vom Infektionsgeschehen.
  • Kneipen, Bars, Nachtlokale
    • Sind geschlossen.
  • Hotels und Beherbergungsbetriebe
    • Sind geschlossen.  Ausnahmen gibt es z.B. für unaufschiebbare Geschäftsreisen.
    • Ab 7. Jänner können Beherbergungsbetriebe wieder öffnen unter Einschränkungen abhängig vom Infektionsgeschehen.
  • Weihnachtsmärkte
    • Sind nicht zulässig.
  • Kultur & Veranstaltungen
    • Veranstaltungen sind untersagt (darunter fallen etwa kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Geburtstagsfeiern).
    • Ausgenommen sind Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen.
    • Ab 7. Jänner können Kultureinrichtungen und Kinos wieder öffnen unter Einschränkungen abhängig vom Infektionsgeschehen. Dazu wird eine Zwischenevaluierung Mitte Dezember erfolgen.
  • Museen & Bibliotheken
    • Museen und Bibliotheken sind wieder geöffnet. Es besteht die Pflicht einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Für Besucherbereiche gilt eine Beschränkung von 10 m2 pro Besucher.
  • Sport
    • Alle Kontaktsportarten (Fußball etc.) sind untersagt, indoor Sportstätten sind für Hobbysportlern geschlossen. Outdoor Sportstätten können ab 24. Dezember öffnen.
  • Freizeitbetriebe
    • Das Betreten von Freizeiteinrichtungen wie Fitnessstudios, Hallenbäder, etc. ist untersagt. Tierparks können ab 24. Dezember outdoor wieder öffnen.
  • Spitzensport
    • Spitzensportler und ihre Trainer dürfen Sportstätten betreten und ihren Sport beruflich ausüben oder an internationalen Wettbewerben teilnehmen.
  • Fahrgemeinschaften und Taxis; Seilbahnen
    • Das Bilden von Fahrgemeinschaften und das Benützen von Taxis ist nur zulässig, wenn pro Sitzreihe (inkl. Lenker) nur zwei Personen sitzen. Außerdem ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Ausnahmen gibt es für Transporte von Kindergartenkindern oder für Transporte von Menschen mit Behinderungen, wenn dies aufgrund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen erforderlich ist.
    • Seilbahnen, Gondeln & Aufstiegshilfen dürfen bis zum 23. Dezember nicht zu Freizeitzwecken verwenden werden.  Ab 24. Dezember können Seilbahnen, Gondeln & Aufstiegshilfen (in geschlossenen Räumen mit einer Kapazitätsbeschränkung von 50 %) auch für Freizeitzwecke verwendet werden. MNS ist auch in den Warte- und Einstiegsbereichen verpflichtend.
  • Massenbeförderungsmittel
    • Öffentliche Verkehrsmittel können benützt werden. In den Verkehrsmitteln und auf U-Bahn-Stationen, Bushaltestellen, Flughäfen etc. ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen und ein Meter Abstand zu halten.
  • Veranstaltungen zur Religionsausübung
    • Die Religionsausübung ist erlaubt. Die Religionsgemeinschaften treffen eigene Regeln zur Minimierung des Infektionsrisikos, wobei im Innenraum jedenfalls MNS zu tragen ist.
    • Begräbnisse können mit höchstens 50 Personen, Mindestabstandsregel und Mund-Nasen-Schutz durchgeführt werden.
  • Hochzeiten
    • Die Hochzeit im Standesamt ist nur in Ausnahmefällen möglich. Hochzeitsfeiern sind untersagt.

Verlängerung des Lockdown-Umsatzersatzes

  • Ab 7.12. bis 31.12. steht für die weiterhin vom Lockdown betroffenen Betriebe ein neuer Umsatzersatz in der Höhe von 50 % zur Verfügung.
  • Die Berechnung erfolgt auf Basis der Umsätze vom Dezember des Vorjahres.
  • Die Beantragung ist ab 16.12. über Finanzonline möglich.
  • Ab 1.1.2021 kann der Fixkostenzuschuss II mit bis zu 3 Mio. Euro beantragt werden

(WKO.AT)